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Datenzugangsansprüche nach der 10. GWB-Novelle

Neue Datenzugangsansprüche im GWB. Unser Partner Dr. Georg Schmittmann hat in der Ausgabe 3/2021 der Zeitschrift “Markt und Mittelstand” hierzu einen Überblick gegeben. Der Artikel ist hier auch als PDF verfügbar: Datenzugangsansprüche nach der 10. GWB-Novelle.

Wenn das Smarthome sich nicht vernetzen will

In seinem modernen „connected home“ hat ein Kunde ein vernetztes Steuerungssystem installiert und möchte nun ein zusätzliches Modul, eine automatische Heizungssteuerung, einbinden; die Heizungssteuerung soll von einem anderen Hersteller kommen. Doch leider scheitert die Anbindung, denn der Anbieter des allgemeinen Steuerungssystems verweigert den Zugang zu seiner Datenschnittstelle. Ohne Datenzugang ist kein Geschäft möglich. Und der Kunde bekommt seine Heizungssteuerung nur von dem allgemeinen Systemanbieter – wenn dieser das Modul überhaupt anbietet.

Oftmals ist der Zugang zu bestimmten Daten die entscheidende Voraussetzung für den Erfolg. Je weiter die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft voranschreitet, desto häufiger brauchen Unternehmen Lösungen für diese Herausforderung. Wie man im eingangs genannten Beispiel aber sieht, sind die erforderlichen Daten nicht immer in abschätzbarer Reichweite und der alleinige Inhaber der Daten kann den Datenzugang verweigern. Dass dieser Zustand nicht förderlich für die Innovationskraft der deutschen Wirtschaft ist, scheint der Gesetzgeber erkannt zu haben, denn seit Januar 2021 finden sich Zugangsansprüche für Daten und Plattformen im deutschen Kartellgesetz, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Voraussetzung ist – stark vereinfacht –, dass es einen Inhaber unbedingt erforderlicher Daten gibt und dieser den Zugang zu diesen Daten in ungerechtfertigter Weise verweigert. Hierfür wurden grundsätzlich zwei Wege formuliert, die einen Zugang vermitteln können:

Relative Marktmacht des Dateninhabers

Im deutschen Kartellrecht finden sich Schutzmechanismen zugunsten von Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen abhängig sind und daher vor dessen „unbilliger Behinderung“ oder „Diskriminierung“ geschützt werden sollen. Abhängig können in der analogen Welt etwa Autohäuser sein, die sich mit entsprechenden Investitionen vollständig dem Vertrieb einer bestimmten Automarke verschrieben haben und deswegen nicht ohne Weiteres auf eine andere Automarke umstellen können. In der sich digitalisierenden Welt kann es aber auch eine „datenbezogene“ Abhängigkeit von einem anderen Unternehmen geben. Eine Datenverweigerung kann daher unter Umständen eine unbillige Behinderung sein, der Dateninhaber kann entsprechend zur Datenbereitstellung verpflichtet sein.

Daten, Plattformen und Fährhäfen?

Der zweite Weg leitet sich daraus ab, dass es Inhaber einer für den Wettbewerb „wesentlichen“ Einrichtung geben kann, die zur Ermöglichung von Wettbewerb den Zugang zur Einrichtung nicht verweigern dürfen. Zur Veranschaulichung: Ein Fährhafen ist eine wesentliche Einrichtung, ohne die kein Fährbetrieb möglich ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nun auch der Zugang zu Daten, Plattformen und wesentlichen IT-Schnittstellen eine „wesentliche Einrichtung“ darstellen können.

Ein Datenzugang könnte zum Beispiel einem Serviceanbieter helfen, der Tools zur besseren Vorhersage von Störungen in Aufzugsanlagen anbietet („predictive maintenance“) und dafür entsprechende Nutzungsdaten zu den Aufzugsanlagen benötigt. Den Zugang zu den Daten bekäme er nur vom Aufzughersteller. Ein anderer Fall ist der eines Unternehmens, das spezielle Werkzeuge für die Reparatur einer ganz bestimmten Maschine herstellt. Nachdem die Maschine mit einem Datensystem zum Auslesen von Fehlermeldungen versehen wurde, können nur noch Werkzeuge verwendet werden, die mit dem Datensystem der Maschine kommunizieren. Der Werkzeughersteller benötigt daher den Zugang zum Datensystem der Maschine, den ihm der Maschinenhersteller gewähren muss.

Wie erhält man den Zugang?

Die oben dargestellten Beispiele skizzieren mögliche Zugangsansprüche aus der Sicht des Gesetzgebers. Es muss dem Zugangssuchenden aber klar sein, dass durch den Zugang dem Dateninhaber Kosten entstehen können, auf denen er nicht sitzen bleiben soll. Wie auch sonst im geschäftlichen Verkehr ist daher zu raten, mit dem Dateninhaber zunächst in ernsthafte kommerzielle Verhandlungen zu treten. Die neue Gesetzeslage kann dabei aber ein hilfreiches (rechtliches) Argument sein.

Die Hürden für einen Datenzugang sind hoch, aber nicht unerreichbar hoch gesteckt. Beide oben skizzierten Wege haben unterschiedliche rechtliche Grundvoraussetzungen, überschneiden sich jedoch auch. In beiden Fällen spielt insbesondere die Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Parteien eine zentrale Rolle: Zwar möchte der Gesetzgeber die Digitalisierung der Wertschöpfungsketten oder die Schaffung innovativer Geschäftsmodelle durch den Zugang zu fehlenden Daten fördern. Auf der anderen Seite sollen aber fortan nicht sämtliche Datenschätze der Unternehmen einer rein interessierten Allgemeinheit zu Verfügung gestellt werden. Zugang soll es nur geben, wenn es wirklich erforderlich ist. Außerdem muss der Datenzugang aus Sicht des Datenschutzrechts zulässig sein und eventuelle Geschäftsgeheimnisse des Dateninhabers müssen geschützt werden. Es gilt daher, die richtige Balance zu finden.

Die Neuregelung eines kartellrechtlichen Zugangs zu wesentlichen Daten bietet enorme Chancen für Unternehmen. Dies gilt gerade nicht nur für Tech-Unternehmen, sondern für alle Branchen und insbesondere auch mittelständische Unternehmen, die im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung ihre Geschäftsmodelle anpassen und auf Datenzugänge angewiesen sind. Gleichzeitig müssen Dateninhaber nicht befürchten, dass fortan ihre Datenschätze grundlos kommunalisiert werden. Die sorgfältige Abwägung der Interessen des Dateninhabers und desjenigen, der die Daten begehrt, wird eine entscheidende Rolle spielen.

Es gibt so manche rechtliche Frage, die der Gesetzgeber mit den Neuerungen nicht beantwortet hat. Grundsätzlich sollte daher zunächst mit dem Dateninhaber ernsthaft verhandelt werden, bevor man die Gerichte bemüht. Außergerichtliche Verhandlungen sollten gut vorbereitet sein und alle relevanten rechtlichen und kommerziellen Fragen umfassen. Die neuen Datenzugangsansprüche des Kartellrechts sind aber sicherlich eine gute Basis, um solche Verhandlungen erfolgreich abzuschließen.